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FAMILIENRECHT STUTTGART

Als Fachanwalt für Familienrecht berate ich Sie in allen rechtlichen Fragen rund um die Familie. Ob bei einer Scheidung, der Regelung von Unterhaltsansprüchen, dem Sorgerecht oder der Vermögensaufteilung – ich setze mich dafür ein, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben. Besonders wichtig ist mir dabei, eine einfühlsame und praxisorientierte Lösung zu finden, um Konflikte so effizient und fair wie möglich zu lösen.

SPEZIALGEBIETE
im Familienrecht

Eheverträge

Wird bei Eingehung der Ehe kein Ehevertrag abgeschlossen, leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jeder behält sein Vermögen, bei Scheidung entsteht ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Werts der Wertsteigerung. Bei vermögenden Eheleuten mit Immobilienwerten, Firmenwerten, Aktienvermögen etc. entstehen hier unter Umständen hohe Ausgleichsansprüche, die oft nicht gewollt sind und die Firmen an den Rand der Existenz bringen. Dies lässt sich durch einen Ehevertrag vermeiden – entweder durch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinn ausgenommen werden, oder durch Vereinbarung der Gütertrennung. Dann entsteht kein Zugewinnausgleichsanspruch. Weiter gibt es die Möglichkeit der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft und die vierte Möglichkeit der Wahl: Zugewinngemeinschaft oder deutsch-französischer Wahlgüterstand. Ferner ist es möglich, im Rahmen der Gesetze den nachehelichen Unterhalt zu regeln. Der Unterhalt während des Getrenntlebens oder während der Ehe ist nicht regelbar, auch nicht notariell. Daneben ist es möglich, im Rahmen der Gesetze den Versorgungsausgleich, der bei einer Scheidung von Gesetzes wegen durchgeführt wird, abzuändern. Die angesprochenen Eheverträge müssen notariell beurkundet werden. Ein Notar ist neutral. Die Eheverträge werden deshalb durch Anwälte vorbereitet.

Güterstandschaukel

Der Effekt des Zugewinnausgleichs kann auch gezielt positiv genutzt werden. Durch den Zugewinnausgleichsanspruch lässt sich Vermögen steuerfrei auf den anderen Ehepartner übertragen – und das ohne Scheidung. Es genügt, per Ehevertrag in einen anderen Güterstand zu wechseln. Dadurch entsteht der Zugewinnausgleichsanspruch, der durch eine Zahlung erfüllt werden kann. Auf diese Weise gleichen sich die Vermögensverhältnisse der Ehepartner an. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Übertragungen an Abkömmlinge oder andere Verwandte möglichst ausgeschöpft werden soll. Durch die Angleichung der Vermögen lassen sich die Freibeträge beider Ehepartner optimal nutzen. Nach einer gewissen Wartezeit kann durch einen erneuten Ehevertrag wieder in die Zugewinngemeinschaft gewechselt werden. Dieser Wechsel zwischen Güterständen – verbunden mit einer Vermögensverschiebung – wird als sogenannte „Güterschaukel“ bezeichnet.

Scheidungsfolgenvereinbarungen

Wurde bei Eingehung der Ehe kein Ehevertrag abgeschlossen, stellt sich dieser im Nachhinein als unpassend heraus oder wollen die Eheleute in der Krise keine streitige Auseinandersetzung führen, können sie anstelle der Auseinandersetzung des Zugewinns, wegen des nachehelichen Unterhalts, des Versorgungsausgleichs oder der sonstigen Vermögensauseinandersetzung eine vertragliche Lösung wählen. Diese ist im Vergleich zu einer streitigen, das heißt gerichtlichen Auseinandersetzung, zum einen immer kostengünstiger und zum anderen kann sie zu einer endgültigen Befriedung der Eheleute führen. Dies ist häufig auch im Interesse der Abkömmlinge.

Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Zugewinns inklusive Zwangsversteigerungen

Gemeinsam während der Ehezeit angeschafftes Vermögen ist oft Miteigentum beider Parteien. Im Zugewinnausgleichsanspruch verhält es sich deshalb neutral, da es auf beiden Seiten vorhanden ist. Mit der Scheidung der Ehe ist das Miteigentum jedoch nicht automatisch auseinandergesetzt. Über das weitere Schicksal des Miteigentums müssen sich die Eheleute einigen. Keiner kann den anderen zwingen, damit in bestimmter Weise zu verfahren. Üblicherweise resultiert die Einigung in einen Verkauf an einen der Ehepartner oder notfalls an einen Dritten. Hierzu wird oft ein Makler konsultiert, der gemeinsam beauftragt werden muss. Scheitert auch dies, bleibt am Ende nur eine Teilungsversteigerung.

Rechtzeitige Planung der Unternehmensnachfolge bei Familienunternehmen

Die Nachfolge im Unternehmen kann auf verschiedene Weise geregelt werden. Innerhalb der Familie erfolgt dies häufig durch vorweggenommene Erbfolge, Verkauf oder durch ein Unternehmertestament. Alternativ besteht die Möglichkeit der Nachfolge außerhalb der Familie. Weitere Optionen sind die Verpachtung des Unternehmens oder die Gründung einer Stiftung. Wichtig sind zudem Vorsorgeregelungen für den Unternehmer, oft bezeichnet als „juristischer Notfallkoffer“, um für unerwartete Situationen vorbereitet zu sein.

Schutz noch Minderjähriger als Unternehmensnachfolger

Minderjährige Kinder werden grundsätzlich durch ihre Eltern vertreten. In bestimmten Fällen kann jedoch die Bestellung von Ergänzungspflegern oder die Einholung von Genehmigungen des Familiengerichts erforderlich sein. Besondere Situationen ergeben sich, wenn der Minderjährige im Unternehmen beteiligt ist, nach einer Scheidung der Eltern oder nach Scheidung oder Tod des Unternehmers.

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